Seit Anfang 2019 gilt in weiten Teilen das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz, BGBl I, S. 2651). Das Gesetz soll u.a. neue Möglichkeiten zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte durch die Arbeitsagenturen eröffnen, wobei allerdings die (betriebliche) Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der vorrangigen Verantwortung der Arbeitgeber und Betriebe liegen soll. Der neue § 29 Abs. 3 SGB III – der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 – verpflichtet die Agentur für Arbeit, Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten und nicht mehr nur nach Absatz 1 der Vorschrift jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung einschließlich einer Weiterbildungsberatung.

 

Hinweis:

Während es zwar einen Rechtsanspruch auf Beratung gibt, liegt die Förderung der Weiterbildung durch die Arbeitsagentur weiterhin in deren Ermessen. Ein gewisses Steuerungsraster für das auszuübende Ermessen enthält § 7 SGB III.

Während die Förderung durch die Arbeitsagenturen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung sich bisher auf Arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer erstreckte (§ 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III) und in § 82 SGB III nur besondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitergehend gefördert wurden, sieht § 82 Abs. 1 SGB III nunmehr auch Förderungsmaßnahmen unabhängig von der bisherigen Qualifikation und dem Alter der Beschäftigten und der Betriebsgröße vor.

Auch Arbeitnehmern, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder wenn eine Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird, soll eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen ermöglicht werden, § 82 Abs. 1 S. 2, 3 SGB III. Die Sätze 2 und 3 der Vorschrift gelten nicht in einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten und soweit die Arbeitnehmer nach dem 31.12.2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX sind (§ 82 Abs. 1 S. 4 SGB III).

Allerdings hat diese weitergehende Förderung nach § 82 Abs. 1 SGB III zur Voraussetzung, dass sich nach § 82 Abs. 2 SGB III Arbeitgeber in angemessenem Umfang (zwischen 50 % und 85 %) an den Lehrgangskosten beteiligen, s. näher § 82 Abs. 2 S. 2 SGB III. Ausnahmen von dieser Kostentragung bestehen in Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte) und in Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern, wenn über 45-jährige oder schwerbehinderte Arbeitnehmer weitergebildet werden, § 82 Abs. 2 S. 3 SGB III.

Bisher konnten Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie ihre Beschäftigten unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt zu beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen freistellten, § 81 Abs. 5 SGB III a.F. Diese Vorschrift ist aufgehoben. Nunmehr können nach näherer Maßgabe von § 82 Abs. 3 SGB III für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen bzw. 160 Stunden dauern und nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen sind, Zuschüsse bezahlt werden, deren Höhe – zwischen 25 % und 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach § 82 Abs. 3 S. 2, 3 SGB III – sich nach der Unternehmensgröße richtet (vgl. § 82 Abs. 3 S. 4 SGB III).

Die beruflichen Eingliederungschancen von arbeitslosen Arbeitnehmern sollen durch die neu eingefügte Vorschrift des § 81 Abs. 1a SGB III verbessert werden. Danach wird die Notwendigkeit der Weiterbildung auch dann anerkannt, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist (sog. Erweiterungsqualifizierung in Abgrenzung zur bisher nur geförderten Anpassungsqualifizierung).

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