Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich im März auf Regeln zum Schutz von Whistleblowern geeinigt. Sie wollen sichere Wege für das Melden von Verstößen einrichten und Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber erschweren.

Der Schutz von Hinweisgebern ist in den Mitgliedstaaten fragmentiert oder nur teilweise vorhanden. Nur zehn EU-Länder (Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Slowakei, Schweden und Vereinigtes Königreich) bieten derzeit einen umfassenden Rechtsschutz für Whistleblower. In den übrigen Ländern ist der Schutz nur teilweise vorhanden oder gilt nur für bestimmte Sektoren oder Kategorien von Arbeitnehmern.

Eine Studie der EU-Kommission aus dem Jahr 2017 schätzt die Schäden bzw. den Verlust potenzieller Vorteile, der aufgrund des fehlenden Schutzes von Informanten ausschließlich im öffentlichen Auftragswesen entsteht, auf EU-weit 5,8 bis 9,6 Mrd. Euro pro Jahr.

Die nun erzielte vorläufige Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat der EU umfasst einen Schutz für Whistleblower, wenn diese Verstöße gegen EU-Recht aufdecken, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz.

Um die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen zu gewährleisten, dürfen Hinweisgeber in Zukunft Verstöße über interne und externe Kanäle melden. Je nach den Umständen des Falls können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihrer Organisation direkt an die zuständige nationale Behörde sowie an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden.

Nicht bestraft werden Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sollen öffentliche Hinweise straffrei möglich sein, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber drohen.

Der nun vereinbarte Text verbietet ausdrücklich Repressalien und führt Schutzmaßnahmen ein, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder in anderer Weise tätlich angegriffen wird. Auch wird geschützt, wer Hinweisgeber lediglich unterstützt. Die Mitgliedstaaten werden in die Pflicht genommen, den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

Die vorläufige Vereinbarung muss jetzt noch von den Botschaftern der Mitgliedstaaten und dem Rechtsausschuss bestätigt werden, bevor sie von Plenum und Rat der EU endgültig verabschiedet werden kann. Die entsprechende EU-Richtlinie wird dann 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.

[Quelle: EU-Parlament]

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