Die Zuständigkeitsklärung des leistungspflichtigen Rehabilitationsträgers ergibt sich weiterhin aus § 14 SGB IX, wobei allerdings nach dessen neuen Absatz 3 der zweitangegangene Rehabilitationsträger, wenn er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, damit von diesen als leistenden Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX laufenden Frist entschieden wird.

Die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen regelt nunmehr § 18 SGB IX. Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung), § 18 Abs. 1 SGB IX. Vorgaben für diese begründete Mitteilung regelt Absatz 2 der Vorschrift.

Nach § 18 Abs. 3 SGB IX gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, wenn keine begründete Mitteilung erfolgt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist. Ferner müssen die Leistungsberechtigten im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs gutgläubig“ sein, § 18 Abs. 5 SGB IX. Diese Genehmigungsfiktion gilt nicht für Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge, § 18 Abs. 7 SGB IX.

 

Hinweis:

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung zum 26.2.2013 eingefügte Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V, die ebenfalls eine Regelung für den Fall, dass Leistungsanträge von den Krankenkassen nur verzögert bearbeitet werden, enthält. Auch dort sind Rechtsfolge eine fiktive Genehmigung und ein Selbstbeschaffungsrecht (zur Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung – auch im Hinblick auf eine Rücknahme der fiktiven Genehmigung durch die Krankenkasse nach § 45 SGB X – s. bereits BSG, Urt. v. 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R, ferner Urt. v. 11.5.2017 – B 3 KR/15 R, hierzu Harich jurisPR-SozR 2/2018 Anm. 3 und Urt. v. 7.11.2017 – B 1 KR 2/17 R u.a., ferner Ulmer SGb 2017, 567).

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