(BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 – 2 BvE 1/16) • Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung einer Partei durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ein. Dies gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Dabei schließt die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung ihrer Maßnahmen und Vorhaben zwar das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht jedoch nicht. Hinweis: Damit stellten die Richter fest, dass die Bundesministerin für Bildung und Forschung im Jahr 2015 durch die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Homepage des Ministeriums, in der das Motto einer geplanten Demonstration der AfD kritisiert wurde, diese Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt hat.

ZAP EN-Nr. 211/2018

ZAP F. 1, S. 333–333

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