(BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 527/17) • Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Hinweis: Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH seine Rechtsprechung zur Bestellung eines Betreuers. Danach steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15). Anders kann es liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (s. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14). Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insb. weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13; v. 13.4.2011 – XII ZB 584/10).

ZAP EN-Nr. 205/2018

ZAP F. 1, S. 331–331

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