Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist bekanntlich derzeit offline (vgl. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 6/2018, S. 267). Daher muss auch bei der Einreichung von Schutzschriften zum Schutzschriftenregister momentan auf das beA verzichtet werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat deshalb darauf hingewiesen, dass die Einreichung derzeit auch noch über weitere EGVP-Clients sowie über ein Online-Formular möglich ist (die Onlineformulare sind über folgende Portale erreichbar: https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/onlineformular und http://www.justiz.de/onlinedienste/schutzschriftenregister/index.php ). Hierfür ist jedoch eine Signaturkarte zur Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich.

Eine ausführliche Erläuterung der Einreichungsmöglichkeiten findet sich im Handbuch des Schutzschriftenregisters (online unter https://schutzschriftenregister.hessen.de/sites/schutzschriftenregister.hessen.de/files/handbuch_zssr_of.pdf ). § 2 Abs. 5 SRV enthält weitere Regelungen zu sicheren Übermittlungswegen, bei deren Verwendung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann.

[Quelle: BRAK]

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