(BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZB 99/16) • Die Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt voraus, dass der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Von einer entsprechenden Verhinderung ist auszugehen, wenn ein von dem Willen des Ausländers abhängiges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte. Vernichtet ein Betroffener vor seiner Einreise seinen Pass, ist dies nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen.

ZAP EN-Nr. 235/2017

ZAP F. 1, S. 341–342

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