Gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Der BGH (FamRZ 2016, 2082 m. Anm. Dutta = MDR 2016, 1382) erläutert ausführlich die Voraussetzungen der Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen Vaters und trifft zentrale Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Kindeswohlprüfung. Er stellt klar, dass allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, nicht genügt, um den Antrag auf Umgang zurückzuweisen. Wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass mit der ablehnenden Haltung der Eltern und einer damit einhergehenden Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung überfordert wären, eine mittelbare Beeinträchtigung des Kindeswohls einhergehe, sind an eine entsprechende Feststellung strenge Anforderungen zu stellen.

 

Hinweis:

Das Kind ist grundsätzlich persönlich anzuhören. Bei einer entsprechenden Reife des Kindes ist es vor einer Anhörung und etwaigen Begutachtung grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten.

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