Kriterien der freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung nicht möglich (BGH FamRZ 2016, 807 = MDR 2016, 713 = FuR 2016, 479).

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