Ein Ehegatte, dem anlässlich der Scheidung die Wohnung überlassen wird, tritt gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter in das Mietverhältnis als Alleinmieter ein. Der verbleibende Ehegatte ist verpflichtet, an dieser Mitteilung mitzuwirken.

Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2016, 1688; entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 182 und 667) kann der Mitwirkungsanspruch nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der noch bestehenden Ehe ergebe sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Zwar ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Umgestaltung des Mietverhältnisses erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam werde. Dies stehe aber einem vorher schon bestehenden Mitwirkungsanspruch nicht entgegen.

 

Hinweis:

Der Ehegatte, der nach der Trennung als Eigentümer dem anderen Ehegatten die Wohnung nach § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrunde liegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gem. § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen (BGH MDR 2016, 1454).

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