Die Aufteilung des gesetzlichen Kindergeldes beim Vorliegen eines Wechselmodells ist umstritten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 267; OLG Schleswig FamRZ 2015, 965; OLG Dresden FamRZ 2016, 470). Unstreitig ist, dass kein Gesamtgläubigeranspruch gegenüber der Familienkasse besteht, da nach § 3 Abs. 1 BKGG das Kindergeld nur ein Elternteil beziehen kann, und dass sich ein Anspruch auf Auskehrung eines Kindergeldanteils nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.

Dieser besteht nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2016, 1053 m. Anm. Seiler = NJW 2016, 1956 = MDR 2016, 711 = FamRB 2016, 256 m. Hinw. Liceni-Kierstein = FuR 2016, 465 m. Hinw. Soyka) allenfalls in Höhe von einem Viertel des jeweils ausgezahlten Kindergeldes. Zu unterscheiden ist zwischen der auf den Barunterhalt entfallenden Hälfte des Kindergeldes und dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil. Grundsätzlich ist die Hälfte des Kindergeldes bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts zu berücksichtigen und dadurch zu bewirken, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt berücksichtigt und der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird. Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des § 1612b Abs. 1 BGB ist auch bei der beiderseitigen Barunterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend.

 

Hinweis:

Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihnen gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge