Nach allgemeiner Meinung hat der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Mehrbetrag zu erstatten, den dieser wegen der durch das Realsplitting verursachten Versteuerung des vereinnahmten Unterhalts hat zahlen müssen.

Diesem Nachteilsausgleich steht gegenüber, dass der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, das Ausmaß der Erstattung so gering wie möglich zu halten.

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1685 = MDR 2016, 1213) folgert hieraus die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, in Bezug auf die Vorsorgeaufwendungen eine nach § 10 Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Anlageform des Altersvorsorgeunterhalts zu wählen; auch kann der Unterhaltsberechtigte weder eine Erstattung schon der Steuervorauszahlung beanspruchen, noch hat er einen Anspruch auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.

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