Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Partei in der Lage der Klägerin die Bewilligung von PKH erstrebt hätte. In einem solchen Fall stellt die Möglichkeit der Partei, zur Durchführung des Arbeitsgerichtsprozesses kostenfreien Rechtsschutz durch eine Vereinigung in Anspruch zu nehmen, Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dar (s. BAG RVGreport 2014, 123 [Hansens] zur Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes; die dagegen zum Az. 1 BvR 140/14 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom 8.10.2015 nicht zur Entscheidung angenommen). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die kostenfreie Vertretung abgelehnt wurde oder im Einzelfall unzumutbar wäre. Demgegenüber kommt es für die Frage der Kostenerstattung, um die es hier ging, nicht darauf an, ob die erstattungsberechtigte Partei über zumutbar einzusetzendes Vermögen verfügt. Allein maßgeblich ist insoweit, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen ist.

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