Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (so BGH RVGreport 2012, 463 [Hansens] = zfs 2012, 707 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 511). Ein solcher Rechtsmissbrauch war hier der Klägerin jedoch nicht zur Last zu legen. Die Mandatierung eines Anwalts kann auch in solchen Verfahren, die ohne den Anwalt hätten geführt werden können, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies hat das BAG (a.a.O.) u.a. mit dem Recht auf anwaltliche Vertretung gem. § 3 Abs. 3 BRAO und mit der Erstattungsregelung in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO begründet. Abschließend hat das BAG darauf hingewiesen, dass sich an der Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten selbst dann nichts geändert hätte, wenn sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht von einem Anwalt, sondern von dem VAA hätte vertreten lassen. Hierzu hat das BAG auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 S. 1 ArbGG verwiesen, nach der im Berufungsverfahren vor dem LAG in Bezug auf Erstattungsansprüche der Gegenseite zu fingieren sei, so dass auch der verbandsmäßig vertretenen Partei Anwaltskosten zu erstatten sind.

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