Das BAG hat ferner darauf hingewiesen, dass der erstattungsberechtigten Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein müssen. Hierfür ist jedoch nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Vielmehr genügt es, dass der Erstattungsberechtigte für die Kosten hafte und eine Rechtspflicht zur Zahlung bestehe. Dies war hier der Fall, da die Klägerin Herrn L. als ihrem mandatierten Anwalt aufgrund des geschlossenen Anwaltsdienstvertrags das Anwaltshonorar nach den Vorschriften des RVG schuldet. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Vereinbarung nach § 49b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BRAO waren nicht ersichtlich. Außerdem sind Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Anwalt, etwa bei einem nachträglichen Verzicht auf das Anwaltshonorar oder bei Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags, im Kostenfestsetzungsverfahren als materiell-rechtlicher Einwand ohnehin nicht zu berücksichtigen.

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