Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Termins und damit auch für den Anfall der Terminsgebühr ist somit, dass der Termin bereits begonnen hat und nicht schon beendet gewesen war, als der Rechtsanwalt erschienen. Für den Fall eines Beweisaufnahmetermins des Gerichts ist anerkannt, dass der Termin mit Eröffnung der Beweisaufnahme beginnt. Demgegenüber ist die Frage nicht geklärt, wann ein vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumter Termin begonnen hat. Da insoweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen bestehen und insbesondere eine mit § 220 Abs. 1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt, stellt das OLG Zweibrücken (a.a.O.) auf die Umstände des Einzelfalls ab.

Danach beginnt der Termin jedenfalls in dem Moment, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Im Falle einer medizinischen Begutachtung stellt die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten eine solche Feststellung dar. Vor der eigentlichen Untersuchung hat nämlich der medizinische Sachverständige sich regelmäßig – als notwendige Vorfrage – davon zu überzeugen, dass er die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person, untersuche und begutachte. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs. 1 ZPO) hat der Gegner oder sein Bevollmächtigter ein berechtigtes Interesse, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen. Unerheblich ist es, dass bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Partei in aller Regel nicht in Betracht kommt (s. OLG Hamm MedR 2004, 60; OLG München GesR 2015, 634).

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