§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO hindert allerdings nicht die Überprüfung, ob die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Außerdem kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise dann nicht zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos gewesen sei.

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