(OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2016 – 4 RBs 324/15) • Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bzgl. der Abbildung selbst, nicht aber in Hinblick auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich. Hierbei handelt es sich nicht um Abbildungen, sondern vielmehr um urkundliche Informationen. Insoweit ist auch eine Verweisung dann nicht "ausnahmsweise zulässig", wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde "auf einen Blick erfassen" lässt. Eine solche Rechtspraxis birgt die Gefahr, dass die Grenzen eines noch zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verschwimmen. Denn letztlich hinge es von der Auffassungsgabe des jeweiligen Tatrichters und davon ab, ob diese vom Richter des Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgerichts geteilt wird, ob ein "ausnahmsweise" noch zulässiger Verweis vorliegt oder nicht.

ZAP EN-Nr. 294/2016

ZAP 7/2016, S. 355 – 355

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