Nach Ansicht des BGH (MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 38 m. Anm. Börstinghaus) stellt jede weitere Kündigung auch während des Prozesses einen neuen Streitgegenstand dar. Eine auf weitere Zahlungsrückstände gestützte weitere Kündigung während des Berufungsverfahrens ist im Wege einer Klageänderung dann zulässig und – unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO – zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt unstreitig ist oder der Mieter sich in der Berufungsverhandlung rügelos darauf eingelassen hat. Wiederholt hat der Senat seine Rechtsprechung zum Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhafter Mietsache (BGH MDR 2015, 876 = NZM 2015, 618 = WuM 2015, 568 = GE 2015, 1089 = NZI 2015, 809 = ZInsO 2015, 1748 = NJW 2015, 3087 = DWW 2015, 377 = MietPrax-AK, § 112 InsO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; ders. jurisPR-MietR 17/2015 Anm. 1; Flatow jurisPR-MietR 18/2015 Anm. 5; Blank WuM 2015, 577; Schach GE 2015, 1059; Wichert MietRB 2015, 291/294; Drasdo NJW-Spezial 2015, 610; Ahrens LMK 2015, 373812). Danach ist es grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungskosten zu bemessen. Der insgesamt einbehaltene Betrag muss in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen, so dass das Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich betragsmäßig begrenzt ist. Zum Zurückbehaltungsrecht bei mangelhafter Mietsache und der praktischen Umsetzung der neuen BGH-Rechtsprechung s. Hinz (Vortrag auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2016, herunterladbar unter www.mietgerichtstag.de ).

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