Die hier vorgeschlagene, vorgerichtliche interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Disziplinen kommt freilich nur in geeigneten Ausnahmefällen in Betracht. Das Hauptargument hiergegen sind die dafür anfallenden Kosten und der Arbeitsaufwand. Das ist zutreffend. Es gibt aber eine in der Anwaltschaft weitgehend unbekannte Möglichkeit der Erzeugung geeigneter Tatsachengrundlagen, nämlich die Vergabe geeigneter Fragestellungen/Untersuchungen als Dissertationen, Master- oder Bachelor-Arbeiten. Ein – vor allem im süddeutschen Bereich – regelmäßig vor Gericht auftretender Sachverständiger offenbart in entsprechenden Anwaltsfortbildungen regelmäßig, dass er zu dieser oder jener Fragestellung Forschungsarbeiten bei seinen Studenten/Doktoranden in Auftrag gegeben hat oder geben wird. Es gibt daher ein entsprechendes Forschungsinteresse. Das zeigt sich auch durch die aktuelle medizinische Dissertation von Jordan, die ein juristisches Thema, nämlich die Abhängigkeit der gerichtlich bestellten Sachverständigen vom Gericht und die sich daraus ergebenden Gefahren behandelt (vgl. Jordan/Gresser, Wie unabhängig sind Gutachter?, Der Sachverständige 2014, 71 ff.).

Wenn entsprechende Arbeiten vom Parteivertreter vorgelegt werden, handelt es sich um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag, mit dem sich das Gericht in den Urteilsgründen sorgfältig und kritisch auseinandersetzen muss (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2000 – VI ZR 10/00, NJW 2001, 77 f.). Das wiederum kann den Ausschlag bei der richterlichen Entscheidungsfindung geben und stellt einen Weg zu aktiver, statt reaktiver Prozessführung dar.

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