(BGH, Urt. v. 12.1.2016 – II ZR 280/14) • Von der Hemmungswirkung einer in unverjährter Zeit erhobenen Klage werden der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Somit sind alle Ansprüche wegen Prospekt- und Beratungsfehlern erfasst, unabhängig davon, ob der einzelne, auf einen bestimmten Fehler gestützte materiell-rechtliche Anspruch in der Klage geltend gemacht worden ist. Hinweis: Der im Urteil zitierte Beschluss des BGH vom 21.10.2014 (Az. XI ZB 12/12) hat sich mit der erforderlichen Wiedergabe des maßgeblichen Sach- und Streitstands im Musterbescheid eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sowie mit der Anwendung von Prospekthaftungsvorschriften auf einen freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt befasst. Der Leitsatz des ebenfalls zitierten Urteils des BGH vom 23.6.2015 (Az. II ZR 166/14) lautet: "Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen." Außerdem ist festgestellt worden, dass sich der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die zunächst nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können. Danach bildet der Anspruch, wegen Prospektmängeln Schadensersatz zu erhalten, einen einheitlichen, alle Prospektmängel umfassenden Streitgegenstand.

ZAP EN-Nr. 265/2016

ZAP 7/2016, S. 348 – 348

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