Gemäß § 91 Abs. 4 ZPO sind Gegenstand der Rückfestsetzung die von dem hier letztlich obsiegenden Kläger dem im Ergebnis unterlegenen Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlten Kosten. Zu diesen gezahlten Kosten gehört nicht nur der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierte Erstattungsbetrag, sondern auch die aufgrund der Verzinsungsanordnung in dem Beschluss vom 5.6.2014 vom Kläger gezahlten Zinsen. Denn auch dieser Zinsbetrag gehört als Nebenforderung zu den im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlten Kosten.

  • Außergerichtliche Kosten

Der Kläger hatte dem Beklagten aufgrund der – vom KG abgeänderten – Kostenentscheidung des LG Berlin im Urt. v. 9.4.2014 und dem auf dieser Grundlage erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten der ersten Instanz zu erstatten:

 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 964,60 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme: 1.875,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 356,25 EUR
  Summe: 2.231,25 EUR
  • Gezahlte Zinsen

Dieser Erstattungsbetrag war aufgrund des Verzinsungsantrags des Beklagten ab Eingang seines Kostenfestsetzungsantrags am 8.5.2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wegen der Zahlung am 20.6.2014 waren diese Zinsen somit für insgesamt 44 Zinstage zu leisten. Der Basiszinssatz betrug in dem maßgeblichen Zeitraum seinerzeit – 0,63 %. Damit war der Kostenerstattungsanspruch mit einem jährlichen Zinssatz von (5 % – 0,63 % =) 4,37 % zu verzinsen. Die Jahreszinsen berechnen sich somit auf (2.231,25 EUR x 4,37 % =) 97,505 EUR. Bei 360 Zinstagen im Jahr ergibt sich ein Tageszins von (97,505 EUR : 360 Zinstage =) 0,2708 EUR je Zinstag. Bei 44 Zinstagen errechnet sich somit ein Zinsbetrag auf die Erstattungsforderung i.H.v. 11,92 EUR.

Da der Kläger auch diesen Zinsbetrag an den Beklagten gezahlt hat, unterliegt er ebenfalls der Rückfestsetzung.

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