Für die Kostenfestsetzung entspricht es allgemeiner Auffassung, dass beispielsweise eine Anwaltsgebühr festgesetzt werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstreitig sind (BGH RVGreport 2007, 103 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens). Dies gilt einmal dann, wenn der Erstattungspflichtige sich selbst über die Tatbestandsvoraussetzungen der Gebühr erklärt hat und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt hat. Dieser Grundsatz gilt aber auch dann, wenn der Erstattungspflichtige zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag keine Erklärungen abgegeben hat und dieser deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH a.a.O.; BGH RVGreport 2007, 73 [Ders.] = zfs 2007, 105 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 115; BGH RVGreport 2008, 393 [Ders.] = AGS 2008, 330).

 

Hinweis:

Diese Grundsätze gelten auch im Rückfestsetzungsverfahren. Hier ist es nämlich erforderlich, dass die zur Rückfestsetzung angemeldeten Kosten und die Rückzahlungspflicht unbestritten oder als unstreitig anzusehen sind oder sonst eindeutig feststellbar sind (KG RVGreport 2011, 388 [Hansens]).

Vorliegend hatte sich der Beklagte weder zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers noch zu dessen Rückfestsetzungsantrag trotz entsprechender Aufforderung durch den Rechtspfleger geäußert. Folglich ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu seinem Rückfestsetzungsbegehren gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge