Das Einreichen der Berufungsschrift hat für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ausgelöst (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG). Ferner ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Zivilsenat des KG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG angefallen.

Für die 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1212 GKG KostVerz. war der Kläger zwar nicht vorauszahlungspflichtig. Der Kläger hat jedoch die ins Soll gestellte Verfahrensgebühr umgehend nach Erhalt der Kostenrechnung der Kosteneinziehungsstelle gezahlt.

Somit errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug wie folgt:

  • Außergerichtliche Kosten
 
1. 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 1.187,20 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme: 2.097,60 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 398,54 EUR
  Summe: 2.496,14 EUR
  • Gerichtskosten
 
4,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1212 GKG KostVerz. (Wert: 22.000 EUR) 1.380,00 EUR
Insgesamt somit: 3.876,14 EUR

Der Kläger kann somit von dem Beklagten für beide Instanzen insgesamt 7.142,39 EUR erstattet verlangen.

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