Gemäß § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, die gem. §§ 103 ff. ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, auch diejenigen Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO ist durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198) eingefügt worden. Wie aus der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks 15/1508, S. 16) folgt, wollte der Gesetzgeber hierdurch die herrschende Praxis, die eine Rückfestsetzung von im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hat, gesetzlich absichern. Der Gesetzgeber hat nämlich keinen sachlichen Grund dafür gesehen, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen könne, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. Da es in beiden Fällen um prozessuale Ansprüche geht, die im Regelfall für sich genommen keine Schwierigkeiten aufwerfen, die eine Prüfung durch den Richter erforderlich machten, hat der Gesetzgeber die Rückfestsetzung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ausdrücklich zugelassen. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch gem. § 717 Abs. 2 ZPO, den die letztlich obsiegende Partei auf einfache Weise im Kostenfestsetzungsverfahren im Wege der Rückfestsetzung titulieren lassen kann.

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