In der Rechtsprechung besteht Streit darüber, ob gegen die Rückfestsetzung ein Aufrechnungseinwand zulässig ist (s. den Streitstand bei OLG Celle RVGreport 2015, 471 [Hansens]). Hier ging es jedoch nicht um eine solche Aufrechnung gegen die Rückfestsetzungsforderung, sondern um die von dem Kläger erklärte Aufrechnung gegen den seinerzeit bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2014 i.H.v. 231,25 EUR.

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