Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls für das Einreichen der Klageschrift die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Berlin hat nach Nr. 3104 VV RVG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ausgelöst. Ferner hat der Kläger an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz die 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KostVerz. gezahlt, da vorher seine Klage nicht zugestellt worden wäre (s. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG).

Die erstattungsfähigen Kosten des Klägers für die erste Instanz berechnen sich somit wie folgt:

  • Außergerichtliche Kosten
 
1. 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 964,60 EUR
2. 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 22.000 EUR) 890,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
  Zwischensumme: 1.875,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG + 356,25 EUR
  Summe: 2.231,25 EUR
  • Gerichtskosten
 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KostVerz. (Wert: 22.000 EUR) 1.035,00 EUR
Insgesamt somit: 3.266,25 EUR

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