Mit Änderung der Kostenentscheidung des LG Berlin im Urteil vom 9.4.2014 durch das Berufungsurteil des KG vom 2.7.2015 ist der auf der abgeänderten Entscheidung beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Berlin vom 5.6.2014 ohne weiteres wirkungslos geworden (s. BGH RVGreport 2010, 382 [Hansens] = zfs 2011, 41 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 316). Einer förmlichen Aufhebung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Wenn somit der Kläger aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses noch keine Zahlungen geleistet hätte, hätte der Beklagte aus dem wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 nicht mehr (weiter) vollstrecken dürfen.

 

Hinweis:

In der Praxis wird deshalb manchmal auf Antrag durch Beschluss die Feststellung getroffen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Änderung oder Aufhebung der ihm zugrundeliegenden Kostenentscheidung wirkungslos geworden ist.

Vorliegend hat jedoch der Kläger den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten durch Zahlung bzw. Aufrechnung erfüllt. In einem solchen Fall kommt die Rückfestsetzung gem. § 91 Abs. 4 ZPO in Betracht.

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