Der Rechtspfleger des LG wird somit auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers dessen außergerichtliche Kosten und die von diesem gezahlten Gerichtskosten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des KG vom 2.7.2015 verzinslich gegen den Beklagten festsetzen. Auch dem Rückfestsetzungsantrag des Klägers wird der Rechtspfleger in vollem Umfang entsprechend. Gegenstand des Rückfestsetzungsbeschlusses sind die in dem wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 gegen den Kläger festgesetzten und an den Beklagten durch Zahlung und Aufrechnung geleisteten Kosten i.H.v. 2.231,25 EUR und die hierauf geschuldeten und vom Kläger ebenfalls gezahlten Zinsen i.H.v. 11,92 EUR, somit insgesamt 2.243,17 EUR. Der Rechtspfleger wird antragsgemäß die Verzinsung dieses Gesamtbetrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO anordnen, so dass hier die Besonderheit besteht, dass der Beklagte Zinsen auf (gezahlte) Zinsen zu entrichten hat.

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