(LG Essen, Urt. v. 3.12.2015 – 2 O 321/14) • Es erscheint als höchst zweifelhaft, die Frage des Ausmaßes der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit von der Wirksamkeit eines sog. Behindertentestaments heranzuziehen. Denn letztlich findet sowohl bei großen Vermögen und Nachlässen als auch schon bei solchen im "kleineren" Bereich im Rahmen der Nachlassregelungen durch ein sog. Behindertentestament immer eine Benachteiligung des Trägers der Sozialhilfe durch die Ausnutzung der privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten statt. Dieses mag man als tragbar oder als missbilligenswert (im Sinne eines "Austricksens" des Sozialhilfeträgers) erachten. Letztlich handelt es sich mehr um eine (rechts-)politische Entscheidung als um die Anwendung einer zivilrechtlichen Norm, je nach Größe und Umfang des drohenden Schadens.
ZAP EN-Nr. 273/2016
ZAP 7/2016, S. 350 – 350
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