(OLG Bamberg, Urt. v. 11.2.2015 – 3 OLG 8 Ss 4/15) • § 47 Abs. 1 StGB, wonach eine kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist, stellt eine speziell auf die Frage der Anordnungsvoraussetzungen für die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten zugeschnittene einfach-gesetzliche Konkretisierung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots dar. Ist die Unerlässlichkeit der Verhängung einer "kurzen" Freiheitsstrafe im Einzelfall zu bejahen, besteht deshalb für darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitserwägungen weder Raum noch Notwendigkeit. Dies erschließt sich ohne weiteres aus dem Zweck des § 47 StGB. Die Argumentation eines LG, welches explizit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ausgeht, die Verhängung einer Freiheitsstrafe aber gleichwohl unter Berufung auf das Übermaßverbot ablehnt, ist daher in sich widersprüchlich.

ZAP EN-Nr. 315/2015

ZAP 7/2015, S. 364 – 364

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