(BGH, Urt. v. 27.1.2015 – VI ZR 548/12) • Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall, das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind. Eine Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheitsstörungen ist etwa in Fällen bejaht worden, in denen der Geschädigte am Unfall direkt beteiligt war und das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Hinweis: Im konkreten Fall ist nach Auffassung des BGH zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht lediglich vom Tod seiner Ehefrau benachrichtigt wurde und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewältigen musste, sondern den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat. Vgl. auch BGH, Urt. v. 22.5.2007 – VI ZR 17/06.

ZAP EN-Nr. 263/2015

ZAP 7/2015, S. 349 – 350

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