(FG Münster, Urt. v. 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E) • Auch nach Einschränkung des Abzugs von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG n.F. sind Scheidungsprozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zwangsläufig, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Dagegen sind die Kosten für die Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolgesache nicht berücksichtigungsfähig. Hinweis: Gegen das Urteil ist ebenso vor dem BFH Revision unter dem Az. VI R 81/14 erhoben worden, wie unter dem Az. VI R 66/14 gegen die im Ergebnis hierzu korrespondierenden Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz v. 16.10.2014 – 4 K 1976/14.

ZAP EN-Nr. 313/2015

ZAP 7/2015, S. 363 – 364

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