(OLG München, Urt. v. 8.1.2015 – 14 U 2110/14) • Für den Rückforderungsanspruch (nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.) gegen eine Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein sind die deutschen Gerichte international zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Die lex fori (hier: das deutsche Verfahrensrecht) ist für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich. Dies gilt auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Frage des Zugangs zur deutschen Gerichtsbarkeit kann nur durch das deutsche Recht, nicht aber durch eine ausländische Rechtsordnung bestimmt werden. Auf den Versicherungsvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Die Möglichkeit einer Rechtswahl nach dem EGVVG ist nur dann eröffnet, wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Dies ist aber bereits dann der Fall, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für eine Vertragsanbahnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Hinweis: Vgl. zur Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte auch den Beitrag von Cuypers "Das zuständige Gericht in Zivilsachen – Teil 14: Spezielle Rechtsgebiete – Arbeitsrecht und Versicherungsrecht" ZAP F. 13, S. 2050 ff. (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 284/2015

ZAP 7/2015, S. 355 – 355

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