Damit der selbst von der unmittelbaren Prozessführung ausgeschlossene Wohnungseigentümer auf den Prozess noch Einfluss nehmen kann, wird eine Nebenintervention empfohlen (Bruns NJW 2011, 337 [339]); Briesemeister ZMR 2014, 951 [952]). Der besonders betroffene Wohnungseigentümer kann dann zur Förderung des Prozesses beitragen. Der Nebenintervenient kann aber nach § 67 ZPO nicht in Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei tätig werden.
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