Die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer "an sich zieht", wird aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG abgeleitet. Danach nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft u.a. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Der BGH wendet § 10 Abs. 6 S. 3 WEG ohne weitere Diskussion auch auf Ansprüche der Wohnungseigentümer an, die gegen einen anderen Wohnungseigentümer gerichtet sind, also auch im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern (zur Problematik siehe Lehmann-Richter in: Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 315 und 325).

 

Hinweis:

Wenn es um die Erfüllung von Pflichten der Wohnungseigentümer geht, wendet der BGH (MDR 2014, 397 = GE 2014, 527 = NZM 2014, 277; WuM 2015, 43 = NZM 2015, 53 = ZfIR 2015, 19) § 10 Abs. 6 S. 3 WEG nur im Außenverhältnis an, aber nicht im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander.

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