(BGH, Beschl. v. 4.2.2015 – III ZR 513/13) • In der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die konkludente Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend oder an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst. Hinweis: Der Leitsatz der zitierten Entscheidung des BGH vom 14.3.1990 – VIII ZR 204/89 lautet: "Eine Ersatzzustellung an den nichtehelichen Lebensgefährten des Zustellungsempfängers ist wirksam, wenn der Adressat nicht nur mit seinem Lebensgefährten, sondern mit einer Familie zusammenlebt." Als noch besonders zu berücksichtigenden Grund hat der BGH in dieser Entscheidung angeführt, dass eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO dem Adressaten schließlich den Vorteil verschafft, dass er Nachlässigkeiten oder Versäumnisse der Empfangsperson bei der Aushändigung des zugestellten Schriftstücks leicht nachweisen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen kann, der nur eigenes Verschulden entgegenstehen würde. Die Ersatzzustellung an Mitarbeiter des Prinzipals im Geschäftslokal entspricht i.Ü. der gängigen und schon seit Jahrzehnten üblichen Praxis.

ZAP EN-Nr. 292/2015

ZAP 7/2015, S. 357 – 357

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