Gerichtsbestimmungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind vornehmlich durch die Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 veranlasst. So soll die Rechtsauffassung, bei Altverträgen sei die Zuständigkeit hinsichtlich des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung in keinem Fall durch § 215 VVG begründet, den eindeutigen Wortlaut des Art. 1 EGVVG ignorieren (OLG Köln, Beschl. v. 1.7.2011 – 8 AR 25/11). Auch ist ein Verweisungsbeschluss, der sich über § 215 VVG hinwegsetzt, obwohl sich aus den Akten Hinweise auf die Anwendbarkeit der Vorschrift ergeben, nicht gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da ("einfach") willkürlich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.5.2012 – 1 (Z) Sa 17/12). Andererseits soll Bindungswirkung bestehen, wenn sich das verweisende Gericht nach Anhörung der Parteien zu § 215 VVG eine vertretbare Meinung bildet, weil Inhalt und Reichweite der Vorschrift weitgehend ungeklärt seien (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.5.2014 – 1 AR 4/14).

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