Die Konkurrenzfrage kann sich schon bei der Frage des Rechtswegs stellen.

 

Beispiel:

Der Kläger ist Bankfilialleiter. Für ihn besteht bei dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ein Rentenversicherungsvertrag, der auch den Fall der Berufsunfähigkeit absichert. Der Kläger macht geltend, wegen erheblicher seelischer Folgen eines Herzinfarkts nicht mehr in vollem Umfang berufsfähig zu sein. Er klagt deshalb beim Landgericht G eine Berufsunfähigkeitsrente ein. Der Beklagte rügt die Unzulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs.

Das Landgericht Gießen (Beschl. v. 25.3.2013 – 5 O 496/12) spricht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht X, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz habe. Der Beklagte sei eine Sozialeinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG. Denn er sei von Arbeitgeberseite errichtet und diene der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken. Die Ausschließlichkeit der Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 ArbGG habe wegen der Vorzüge des Arbeitsgerichtsrechtswegs – Beschränkung des Kostenrisikos, keine Erstattungspflicht, Befreiung vom Anwaltszwang, kürzere Prozessdauer – Vorrang. § 215 VVG könne auch innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Weil der Kläger hilfsweise Verweisung an das Arbeitsgericht X beantragt habe, scheide aber eine Verweisung gemäß dieser Vorschrift an das Arbeitsgericht seines Wohnsitzes aus.

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