Die gesetzlichen Grundlagen der Impressum-Pflichtangaben finden sich in § 5 TMG und § 55 RStV. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Anwalts-Websites folgende Angaben benötigt werden:

  • vollständig ausgeschriebener Vor- und Nachname, bei juristischen Personen zusätzlich der jeweilige Rechtsformzusatz,
  • bei juristischen Personen auch der vollständig ausgeschriebene Vor- und Nachname sowie die Anschrift der vertretungsberechtigten Person(en),
  • ladungsfähige Anschrift (eine Postfachadresse allein ist nicht ausreichend),
  • Kontaktdaten (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
  • ggf. Angaben aus dem Partnerschafts- oder dem Handelsregister,
  • ggf. Angaben über in Liquidation befindliche Unternehmen in Form der AG, der KG a.A. oder der GmbH,
  • Bezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Rechtsanwaltskammer,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde,
  • die einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften inkl. Quellenangabe,
  • die inhaltlich verantwortliche (natürliche) Person inkl. Anschrift,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls zugeteilt),
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (wenn vorhanden).

Prinzipiell besteht auch für anwaltliche Profile in den sozialen Medien wie Facebook, Twitter & Co. sowie in bestimmten Anwaltsverzeichnissen eine Impressumspflicht. Je nach Gestaltung des betreffenden Mediums lässt sich dort aber schon aus technischen Gründen kein vollständiges Impressum bereitstellen. Dies zeigt sich ganz besonders am Beispiel von Twitter, da dort nur eine stark begrenzte Zeichenanzahl eingegeben werden kann. In einem solchen Fall kann auch mittels eines "sprechenden Links" (z.B. Impressum unter www.kanzlei-domain.de/impressum) auf das Impressum der Anwalts-Website verwiesen werden. Es ist dabei zu beachten, dass sich im Website-Impressum wiederum ein Hinweis darauf finden muss, dass die Pflichtangaben nicht nur für die eigentliche Website, sondern auch für die jeweiligen sozialen Medien Geltung haben sollen.

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