Das Datenschutzrecht dient dem Schutz persönlicher Daten. Im Kern dreht sich das Datenschutzrecht also um personenbezogene Daten von natürlichen Personen, den sog. Betroffenen (§ 3 Abs. 1 BDSG). In § 4 Abs. 1 BDSG ist der zentrale Grundsatz des Datenschutzrechts angesiedelt. Das dort festgeschriebene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besagt Folgendes:

Zitat

"Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat".

Daraus entspringt im Zusammenwirken mit § 13 TMG die Pflicht für alle Rechtsanwälte, eine Datenschutzerklärung auf ihrer Website bereitzustellen. Darin sind bestimmte Informationen anzugeben, insbesondere die folgenden:

  • Grundsatz/generelle Beachtung der Datenschutzvorschriften,
  • Datenerhebung/-verarbeitung/-nutzung,
  • Art und Adressat von Datenübermittlung,
  • Art und Funktionsweise der Log-Files,
  • Nutzung von Website-Analyse-Software,
  • Einsatz von sog. Cookies,
  • ggf. Art und Funktionsweise von sog. Social Plugins,
  • Hinweis auf das Auskunftsrecht,
  • Name und Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners für Datenschutzfragen.

In Bezug auf die Gestaltung des Menüpunktes kann sich an den Vorgaben des Impressums (s.o.) orientiert werden. So sollte dieser Punkt also z.B. mit Datenschutz betitelt und als eigenständiger Menüpunkt in der Hauptnavigation der Website untergebracht werden.

 

Hinweis:

Oft finden sich Informationen zum Datenschutz auch als Unterpunkt im Impressum. Aber zum einen nehmen die Pflichtinformationen dort schon genügend Platz ein und zum anderen ist es ratsam, auch diesen Aspekt für die Website-Besucher so leicht auffindbar wie möglich zu gestalten.

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