Die Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Klageschrift bezweckt die eindeutige Identifizierbarkeit der Partei und die Sicherstellung, dass wirksame Zustellungen an sie vorgenommen werden können. Die Angabe einer „c/o-Anschrift” einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, stellt dies sicher, wenn es sich bei dieser Adresse um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei handelt, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Stiftung tätig ist, sodass dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Partei (§§ 86, 26 BGB) erfolgen können und insb. das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden kann (BGH WuM 2022, 287 = GE 2022, 736 = NZM 2022, 615 = MietPrax-AK § 253 ZPO Nr. 7 m. Anm. Börstinghaus).

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