(OLG Brandenburg, Urt. v. 27.8.2020 – 12 U 28/20) • Die Erklärung in einem vorformulierten förmlichen Abnahmeprotokoll, mit der sich der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Restzahlungen nicht einzubehalten, ist unwirksam. Eine solche Klausel zur Fälligkeit der Restvergütung des Unternehmers beschneidet das Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn und nimmt ihm damit das gesetzlich eingeräumte Recht auf einen angemessenen Druckzuschlag zur Mängelbeseitigung. Hinweis: Sind Vertragsklauseln allem Anschein nach für eine Mehrfachverwendung vorformuliert, ist nicht von einer Individualvereinbarung, sondern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Dies trifft selbstverständlich auch auf Bauverträge zu (so auch BGH, Urt. v. 27.11. 2003 – VII ZR 53/03). Vorliegend hat das OLG klargestellt, dass entsprechendes auch bei Abnahmeprotokollen angenommen werden muss. Ein Abnahmeprotokoll ist sicherlich kein üblicher Rahmen für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen. Dass Erklärungen in Abnahmeprotokollen, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet sind, Willenserklärungen darstellen, die wirksame Abänderung zuvor getroffener vertraglicher Regelungen bewirken können, ist teilweise anerkannt (so OLG Bamberg, Urt. v. 26.6.2018 – 5 U 99/15). Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass die förmliche Abnahme von beiden Seiten zu unterschreiben ist.

ZAP EN-Nr. 151/2021

ZAP F. 1, S. 274–274

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