(BAG, Beschl. v. 8.12.2020 – 3 ABR 44/19) • Die teilweise Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ist grds. möglich. Die Wirkung der Kündigung hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften ist jedoch hinsichtlich des seitens des BAG entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas beschränkt. In der anhand dieses Schemas ermittelten Eingriffsstufen sowie in der Schließung eines Versorgungswerks für Neueintritte sind regelmäßig natürliche und immanente Grenzen des zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens zu sehen. Die Teil-Kündigung hat sich an diesen Vorgaben zu orientieren. Ob sie Wirkungen entfaltet, ist davon abhängig, ob der durch sie bedingte Eingriff nach dem dreistufigen Prüfungsschema zu rechtfertigen ist.

ZAP EN-Nr. 168/2021

ZAP F. 1, S. 279–279

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