(BVerwG, Beschl. v. 1.12.2020 – 2 B 38/20) • Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Unter dem Begriff des Privatbereichs ist nicht zwingend der Wohnsitz oder der häusliche Bereich des betroffenen Beamten zu verstehen. Mit der Wendung „außerhalb des Privatbereichs” ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort – sei es sein Zuhause oder ein anderer Ort – nicht frei wählen und wechseln kann. Er hat sich an einem vom Dienstherrn bestimmten und damit an einem nicht „privat” frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten.

ZAP EN-Nr. 175/2021

ZAP F. 1, S. 280–281

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