(BGH, Urt. v. 14.11.2019 – 3 StR 561/18) • Ein Schleusungswilliger, der sich gegenüber einem Schleuser bereit erklärt, fluchtwillige Frauen und Kinder aufgrund kultureller Gegebenheiten zu begleiten, zu unterstützen und als Ansprechpartner zu fungieren, macht sich wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge strafbar, wenn es aufgrund eines Bootsunglücks zum Tod der Frauen und Kinder kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Flüchtling selbst ebenfalls geschleust wird. Hinweis: Hier hatte der BGH über eine vergleichsweise unbekannte Regelung im Aufenthaltsgesetz zu befinden, die aber nach einfacher Subsumtion eindeutig besagt, dass in bestimmten qualifizierten Fällen der Einschleusung auch ein Beihelfer bestraft werden kann. Ob vom Schutzbereich dieser Regelung nur Erwachsene oder auch Kinder erfasst werden, hat der BGH offengelassen, da dies nicht entscheidungserheblich war. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, obschon es um von einem Ausländer im Ausland begangene Taten geht, ergibt sich im Übrigen aus § 96 Abs. 4 AufenthG.

ZAP EN-Nr. 143/2020

ZAP F. 1, S. 295–295

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