(BGH, Urt. v. 9.1.2020 – IX ZR 61/19) • Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist. Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und die Steuerlast verringert werden kann. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt. Hinweis: In diesem Fall wurde für den aus der Übertragung eines Mietshauses erzielten Veräußerungsgewinn eine Steuer von rd. 19.000 EUR festgesetzt. Die steuerliche Belastung wäre gem. §§ 22 Nr. 223 EStG vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin ein anderes ihr gehörendes Mietshaus, für das die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, ihrem Ehemann übereignet hätte.

ZAP EN-Nr. 127/2020

ZAP F. 1, S. 292–292

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