(OLG Celle, Urt. v. 12.2.2020 – 14 U 178/19) • Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gem. § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer unrichtigen Rechtsauffassung missachtet werden und eine Partei hierdurch in eine begründete Berufung getrieben wird. Hinweis: Hier hatte die Klägerin eine Berichtigung des Tenors und des Tatbestands dahin beantragt, dass sie nur ein Schmerzensgeld i.H.v. 8.000 EUR insgesamt begehrt habe, das auch tatsächlich in dieser Höhe zugesprochen wurde, sodass es nicht zu einem Teilunterliegen gekommen sei. Die Einzelrichterin hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Kostenquote zutreffend berechnet worden sei unter Berücksichtigung des Streitwerts.

ZAP EN-Nr. 132/2020

ZAP F. 1, S. 293–293

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