(BGH, Urt. v. 14.1.2020 – VI ZR 496/18) • Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" in einem Bewertungsportal ist durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grds. hinnehmen. Hinweis: Der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung nach Ansicht des BGH zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

ZAP EN-Nr. 135/2020

ZAP F. 1, S. 293–293

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