(BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018 u. 15.1.2019 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 4/13, 2 BvL 5/11, 2 BvL 1/09) • Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. Hinweis: Weil der Vermittlungsausschuss in mehreren Fällen sowohl den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Grenzen des Anrufungsbegehrens überschritten hatte, erklärte das BVerfG jetzt die im Jahre 2004 vorgenommenen Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie die 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig.

ZAP EN-Nr. 195/2019

ZAP F. 1, S. 291–291

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